Terms and conditions
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschl. Beratungsleistungen, soweit nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien ver-einbart worden ist. Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten die Bedingungen des internationalen Häutekontraktes (Official Contract Form Copyright; drawn up by the International Council of Hides, Skins & Leather Trader´s Associations and the International Council of Tanners Contract No. 6 + 7)
1. Vertragsabschluß
Jeder Auftrag eines Käufers muss schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, erst dann ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Der umseitige Vertrag einschließlich dieser Bedingungen gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Sollte die Rücksendung des Durchschlages dieses Vertrages durch den Käufer aus irgendeinem Grund unterbleiben, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages nicht. Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Allgemeinen Vertrags-bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht aner-kannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer widersprochen wird. All-gemeine oder einzelne Bedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen oder sich er-gänzen, sind nur verbindlich, falls sie in den Vertrag aufgenommen oder von dem Verkäufer schriftlich anerkannt sind.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort – Recht
Erfüllungsort ist Rehau. Beidseitiger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hof. Die Ge-richtsstandsvereinbarung gilt auch für die Fälle des §38 Abs. 3 ZPO. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Vorschriften des UN-Überein-kommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.80 (Convention of Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ausgeschlossen sind. Das Versand-risiko ab Erfüllungsort trägt der Käufer auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei oder frei deutscher Station vereinbart worden ist. Für alle weiteren sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des Erfüllungsortes, insbesondere für die Ablieferung und Übergabe der Ware durch den Verkäufer sowie die Untersuchung der Ware durch den Käu-fer nach § 377 HGB ist der Erfüllungsort der europäische Ankunftshafen für außer-europäische Ware, die von diesem Ankunftshafen, und nicht über Rehau, an den Käufer zur Auslieferung gelangt. Bei Bezug der Ware vom Verkäufer bei europäisch kontinentalen Vorlieferanten ist Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme der vereinbarte Bestimmungs-ort.
3. Lizenzen und Genehmigungen
Der Vertrag wird abgeschlossen vorbehaltlich endgültiger und rechtzeitiger Erteilung der er-forderlichen Aus- und Einfuhrlizenzen und/oder sonstiger amtlicher Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäftes notwendig sind. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen und die Lieferung erschweren oder un-möglich machen, entbinden den Verkäufer von den Ausführungen dieses Vertrages. Scha-densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei derartigen Fällen wird der Verkäufer berech-tigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmög-lichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben oder sich von seinen Lieferungsver-pflichtungen freizuzeichnen. Bestreitet der Käufer das Vorliegen dieser Voraussetzungen, so ist er beweispflichtig. Im übrigen ist jeder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ver-zuges ausgeschlossen. Wird die Lieferung aus Gründen wie oben angegeben unmöglich, so steht beiden Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer jedoch im Verzug der Annahme oder ist die Gefahr bereits auf ihn übergegangen, bleibt der Käufer zu Gegenleistungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht zu.
4. Ware – Qualität – Menge- Art
Die Ware muss von einwandfreier und handelsüblicher Qualität entsprechend der Beschrei-bung sein. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware für die Verwendung geeignet ist, für die sie bestimmt ist oder benutzt wird. Ebenso wenig ist er haftbar für versteckte, für in der Natur der Ware liegende oder sonstige Mängel, die nach der Einarbeitung der Ware er-scheinen, oder für Schäden, die sich bei der Verwendung während der Verarbeitung ergeben. Bei Qualitätsdifferenzen hat der Käufer weder Anspruch auf Schadensersatz noch kann er Ersatzlieferung verlangen oder Wandlung begehen. Er kann jedoch Vergütung des Minder-wertes verlangen, es sei denn, dass sich der Verkäufer zur Zurücknahme der Ware bereit-erklärt. Im letzten Fall gilt das Geschäft unter Ausschluss aller gegenseitigen Schadens-ersatzansprüche als annulliert. Der Käufer hat dann die Ware am Bestimmungsort zur Verfü-gung des Verkäufers zu halten und dort auszuhändigen. Beanstandungen, die nicht innerhalb von 7 Tagen – außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 14 Tagen – nach erfolgter Lie-ferung der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer zugehen, sind verspätet und nichtig. Reklamationen sind nur dann gültig, wenn sie in der angegebenen Zeit schriftlich erfolgen und sich die Ware noch in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit befindet. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von der Zahlung des Kaufpreises. Maßreklamationen werden nur dann anerkannt, wenn die Differenz nachweislich eine Toleranz von 3 % nach unten oder oben übersteigt. Bei Importware können Ansprüche auf Vergütung des Minderwertes vom Käufer nur so lange erhoben werden, wie die Ware im Ankunftshafen am Kai lagert; die Rügefrist wird außerdem auf 7 Tage nach erfolgter Dampferlöschung befristet. Zur Wahrung der in den Bedingungen genannten Fristen genügt die Aufgabe der schriftlichen Reklama-tionen innerhalb der Fristen bei einer Postanstalt, wobei das Datum des Poststempels maß-gebend ist.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller bzw. Käufer über, und zwar auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand der bereit-gestellten Ware auf Wunsch des Käufers oder infolge anderer Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Versand
Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen, versendet der Verkäufer die Ware nach bestem Wissen. Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, die angelieferte Ware anzu-nehmen.
7. Preise und Zahlung
Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart ist, grundsätzlich in EURO. Zahlungen sind in der berechneten Währung zu leisten. Werden vom Verkäufer andere Geldsorten und Zahlungsmittel angenommen, so gilt er hiermit beauftragt, die berechneten Zahlungsmittel zu beschaffen. Eventuelle Valutadifferenzen hat der Käufer nach Auf-forderung sofort nachzuzahlen. Alle während der Dauer des Vertrages eintretenden Erhöh-ungen der Frachtraten, der Kurse bei Fremdwährungsgeschäften, Versicherungsraten, der Zölle, der Steuern oder sonstiger Abgabenerhöhungen irgendwelcher Art sowie der Einfuhr-, Ausfuhr und Zollbestimmungen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Rechnungen für Warenlieferungen aus Importen, Basis Bestimmungshafen, oder im Falle einer Lieferung frei Bestimmungsort des Käufers laufen die Zahlungsfristen vom Tage der Ankunft der Ware an. Alle anderen Rechnungen sind zahlbar nach Rechnungsdatum. Zahlungen haben prompt netto Kasse bei Lieferung zu erfolgen (cash on delivery). Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten Zahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein. Vom Tage des Verzuges an sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Dis-kontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Erhöhung eines höheren Zinssatzes als Ver-zugsschaden bleibt vorbehalten. Anweisungen, Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungs-halber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen sowie‚ Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Weitergebung und Prolongation bedeutet keine Erfüllung. Die Annahme von Wechseln bedeutet auch keine Stundung der Kaufpreisforderung. Der Verkäufer kann jederzeit seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend machen. Der Kaufpreis ist erfüllt, wenn der Rückgriff gegen den Verkäufer aus den vorgelegten Wechseln ausgeschlossen ist und diese voll eingelöst werden. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nach-weislich abgesandt hat.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zu-stehenden Zahlungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Barzahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu Scheck- oder Wechseleinlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vor-behaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Ver-käufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller anzusehen ist, also in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers bleibt. Bei Zusammentreffen mehrerer Herstellerklauseln werden die Verkäufer prozentual als gemeinschaftliche Hersteller angesehen. Der Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Ver-hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren Dritter zur Zeit der Verarbeitung; insofern ist der Eigentumsvorbehalt auf den Miteigentumsanteil der neuen Ware begrenzt. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers un-entgeltlich zu verwahren. Er ist berechtigt, die Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Höhe nach wird bei bestehenden Miteigentumsanteilen die Abtretung begrenzt auf den jeweils sich ergebenden Anteil des Erlöses. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnungen des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihn auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anwei-sungen zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigen-tumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentums-vorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vor-behaltenen Eigentums und der im voraus abgetretenen Erlösansprüche. Wenn die durch die Ab-tretung entstehenden Sicherungsrechte die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % über-steigt, hat der Verkäufer insoweit Freigabe zu erteilen. Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesentliche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage zu sein, so steht dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm bemessenen Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz, pp.) geltend zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und Er-löse. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
9. Rücktrittsrecht
Der Verkäufer behält sich vor, die Kaufpreisforderung durch eine Kreditversicherung oder ein Factoring-Unternehmen absichern zu lassen. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt ausdrück-lich unter der aufschiebenden Bedingung der Kreditzusage durch den Kreditversicherer. Sollte die Kreditzusage nicht erteilt bzw. vor Anlieferung der Ware widerrufen werden, ist der Ver-käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
10. Handelsbräuche
Lediglich ergänzend und nur insoweit, als die vorstehenden Vertragsabreden nicht entge-genstehen, vereinbaren Verkäufer und Käufer die Bestimmungen der International Commercial Terms (Incoterms) mit den Nachträgen 1967, 1976 und 1980.